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Krematorium Sinsheim: Kann ein Sondergebiet auch den Konflikt wegwischen?

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Die Rücknahme der Baugenehmigung für das im Oberen Renngrund geplante Krematorium durch die Stadt war rechtens. Gerüchte, wonach das Bauvorhaben mit dem jüngsten Richterspruch aus Karlsruhe gänzlich gestorben ist, sind aber falsch. Wenn Investor Claus Wiesenauer an seinen Absichten festhält, muss der Bau neu genehmigt werden - auf Grundlage der nach dem gerichtlich verhängten Baustopp in Angriff genommenen Bebauungsplanänderung durch eine Sondergebietsausweisung. Allerdings befasste sich das Verwaltungsgericht sehr umfangreich mit dem Bau von Krematorien in Gewerbegebieten im Allgemeinen und scheut auch fast rechtsphilosophische Betrachtungsweisen nicht.

Als Erfolg werten Standortgegner den Richterspruch, in dessen Formulierungen sie eine Tragweite zu erkennen glauben, die auch die geplante Sondergebietsausweisung nicht wegwischen kann. So umfasst das Urteil 27, die Begründung der Entscheidung 18 Seiten, in denen das Thema aus einer ganzen Fülle von Blickwinkeln umfassend beleuchtet wird, etwa in Sachen Gebietserhaltung, Bestattungs- und vor allem Nachbarschaftsrecht. Die Kammer vertrat die Ansicht, "dass ein Krematorium grundsätzlich in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich ist" und bezieht sich auf höchstrichterliche Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses sieht Friedhofsgelände – "mit möglichen Ausnahmen" – als typische Krematoriumsstandorte. Die werktägliche Geschäftigkeit in Gewerbegebieten stehe im Gegensatz zur Stille und Beschaulichkeit, die zur pietätvollen Totenbestattung notwendig seien. Dies selbst wenn in Krematorien nur der technische Vorgang der Einäscherung stattfinde, den die Karlsruher Richter als Teil des Bestattungsvorgangs auslegen. Allerdings ist von geeigneten Sondergebieten die Rede.

Der "Obere Renngrund" – ohne das von Stadt und Gemeinderat geplante Sondergebiet – sei wegen einer Metallverarbeitungsfirma und einer Brennerei, die Honigwein herstellt, als Krematoriumsstandort ungeeignet. Diese Betriebe, teils in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage seien "nach dem allgemein sittlichen Empfinden" als störend im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen. Auch am fehlenden Abschiedsraum und dem dadurch zu erwartenden Aufsuchen des Anlagengeländes durch Angehörige nimmt das Urteil Anstoß, weil dies umso mehr nach einem würdigen Umfeld verlange. Gründe für Ausnahmen sah die Kammer im "Oberen Renngrund" nicht – zumindest nicht auf Grundlage des Verfahrens vor der Sondergebietsausweisung. Umweltgefährdende Aspekte und auch befürchtete Wertverluste spielen in den Ausführungen – wenn überhaupt – eine untergeordnete Rolle. Jedoch ist herauszulesen, dass der Konflikt auch im Sondergebiet ein und derselbe bleiben würde: Nachbarn, "sittliches Empfinden" und "werktägliche Geschäftigkeit", Bestattungs-Ethik – all das lässt sich, wie Standortgegner das Urteil auslegen, nicht mitverändern.

Bis die Stadt die Voraussetzungen für eine etwaige Erteilung einer neuen Baugenehmigung hat, oder nicht hat, kann es Ende Juli werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Moment zur Prüfung beim Regierungspräsidium. Wird sie anerkannt, würde die Bebauungsplanänderung rechtskräftig.

"Vorher können und wollen wir nicht neu genehmigen", stellte Bürgermeister Achim Keßler gestern auf RNZ-Nachfrage klar. Gerüchte, wonach Investor Wiesenauer die Bereitschaft für einen Standortwechsel signalisiert habe, seien falsch, so Keßler. "Einen Standort mit denselben Voraussetzungen haben wir schlichtweg nicht." Doch stünde Wiesenauer "Gewehr bei Fuß."

Auf die möglicherweise auch die Eigenschaften des Sondergebiets betreffende Begründung des Karlsruher Urteils angesprochen, räumte Keßler ein, dass man dies "durchaus so interpretieren" könne. Er selbst will sich vor dem Hintergrund der Sondergebietsausweisung aber lieber auf behördliche Hinweise verlassen. "Kommen keine Einwände, kann genehmigt werden."




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