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Friedhofszwang in Deutschland

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Unter Friedhofszwang wird eine Vorschrift verstanden, die es verbietet, die physischen Reste eines toten Menschen (also z. B. Sarg mit Leiche, Urne mit Asche) an einem anderen Ort als auf einem Friedhof (oder – bei Asche – im Meer) aufzubewahren. Insbesondere wird durch den Friedhofszwang verboten, dass die Urne mit der Asche des Toten gleichsam als „Souvenir“ bei seinen Hinterbliebenen verbleibt. Die Naturbestattung wird durch den Friedhofszwang jedoch nicht ausgeschlossen, wenn das vorgesehene Waldgebiet als Begräbnisort genehmigt wird.

Moderne Bestattungsformen wie Waldbestattungen werden in den deutschen Bestattungsgesetzen mittlerweile berücksichtigt. Der Friedhofszwang für Totenasche bleibt dennoch bestehen. Die Aufbewahrung von Urnen zuhause ist weiterhin nicht erlaubt.
Immer mehr Angehörige behelfen sich mit „Umwegen“ über das Ausland. Auch Gesetzeslücken bieten die Möglichkeit, den Friedhofszwang zu umgehen.
Die ersten Bestattungsgesetze in Deutschland – jedes Bundesland hat sein eigenes Bestattungsgesetz – wurden Anfang des 20. Jahrhunderts erlassen. Sie enthalten unter anderem Vorschriften zur Totenwürde und Leichenschau sowie die Regelungen für Feuerbestattungen. Die meisten Bundesländer haben ihr Bestattungsgesetz mittlerweile reformiert; nur noch in wenigen Bundesländern gilt das Feuerbestattungsgesetz von 1934 teilweise fort, das den Friedhofszwang für Totenasche gesetzlich begründete. In den meisten Gesetzestexten werden moderne Bestattungsformen wie das Verstreuen von Asche auf gekennzeichneten Friedhofsflächen oder Waldbestattungen berücksichtigt. Dennoch: Mit Ausnahme der Beisetzung auf hoher See bleibt in allen Bundesländern der Friedhofszwang für Totenasche bestehen.   
Damit wird Hinterbliebenen auch weiterhin das Recht verweigert, die Asche verstorbener Angehöriger außerhalb von Friedhöfen beizusetzen oder die Urnen zuhause aufzubewahren. Die öffentliche Diskussion um diese Thematik schlug in den letzten Jahren zum Teil hohe Wellen, beispielsweise als die nordrhein-westfälische FDP-Landesfraktion im Jahr 2002 einen Gesetzesentwurf vorlegte, der die Abschaffung des Friedhofszwangs vorsah.
Wollten Hinterbliebene trotz des gesetzlichen Verbots eine Urne zuhause aufbewahren oder beisetzen, blieb Ihnen bisher nur der „Umweg“ über ausländische Krematorien wie beispielsweise den Niederlanden.
Die Angehörigen gaben zu diesem Zweck an, den Verstorbenen im Ausland beerdigen lassen zu wollen. Dann gab es zwei Möglichkeiten: Der Verstorbene wurde direkt in das ausländische Krematorium überführt und dort eingeäschert; bei der zweiten Variante beauftragten die Hinterbliebenen das ausländische Krematorium, die Überreste des Verstorbenen beim deutschen Krematorium für die Beisetzung im Ausland anzufordern. Im Anschluss daran – eventuelle Wartefristen mussten beachtet werden – erklärten die Angehörigen, sich doch gegen eine Beisetzung im Ausland entschieden zu haben. Da die deutschen Bestattungsgesetze im Ausland nicht gelten, konnte die Asche legal an die Angehörigen oder deren Bevollmächtigen ausgehändigt und zurück nach Deutschland gebracht werden. Damit die Urne nicht als solche kenntlich war, wurde sie für die Überführung und die spätere Aufbewahrung zuhause in eine Zierurne umgefüllt. Wollten oder konnten Hinterbliebene die Überreste nicht selbst zurück nach Deutschland überführen, bestand auch die Möglichkeit, sie sich per Post zusenden zu lassen.
Bei dem beschriebenen „Umweg“ über ausländische Krematorien besteht jedoch ein Problem: Nach der Überführung der Asche nach Deutschland greift rechtlich gesehen wieder das deutsche Feuerbestattungsgesetz und damit der Friedhofszwang. Kontrollen sind für die deutschen Behörden jedoch praktisch nicht umsetzbar – und werden von diesen strafrechtlich auch nicht verfolgt. In einer schriftlichen Stellungnahme, die auf der Seite des Internetportals postmortal.de nachgelesen werden kann, erklärt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den „Umweg“ über ausländische Krematorien zwar als verbotswidrig, jedoch nicht strafbar.




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