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Sittliches Empfinden gestörtAsche muss in Urne bleiben

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Tags: KrematoriumAscheUrneFriedhofszwang

Im christlichen Glauben war die Feuerbestattung verpönt. Heute hat man sich von der Vorstellung der leiblichen Auferstehung weitgehend verabschiedet. Immer mehr Menschen wünschen eine Feuerbestattung und viele sähen ihre Asche danach am liebsten in alle Winde verstreut. Doch das ist in Deutschland weitgehend verboten. Das bestätigt nun das Verwaltungsgericht Trier.

Der Trend geht zur Feuerbestattung, inzwischen geht jeder zweite Tote ins Krematorium. Hinterbliebene, die sich die Asche ihrer Lieben nach Hause holen möchten, werden aber enttäuscht: In Deutschland herrscht Bestattungspflicht. Auch Urnen müssen also unter die Erde gebracht werden, alternativ in ein Kolumbarium, das ist ein Gebäude zur Urnenaufbewahrung.

Nun äußern viele Menschen den Wunsch, ihre Asche möge verstreut werden. In den USA ist das gang und gäbe, doch hierzulande ist das nur in Ausnahmefällen möglich. Das hat gerade erst wieder das Verwaltungsgericht Trier klargestellt (Az.:1 K 990/11.TR). Geklagt hatte ein Mann, der die Asche nach seinem Tode auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen lassen wollte. In seinem Antrag an den Landkreis Trier-Saarburg hieß es, er wolle seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen. Mit Hinweis auf den Friedhofszwang lehnte der Landkreis ab.
Ausnahmen nur im Härtefall

Zu Recht, bestätigten die Verwaltungsrichter. Bestattungen seien mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen, so ist es auch im Bestattungsgesetz des Landes geregelt. Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, begründe aber noch keinen Härtefall.

Das Verbot, Asche zu verstreuen oder in einem Gewässer zu bestatten, entspreche dem "sittlichen Empfinden des Großteils der Bevölkerung", so die Richter. Auch solle der Urnenzwang der Sicherung der Strafrechtspflege dienen, da nur die Einurnung es ermögliche, Aschenreste auch nach längerer Zeit noch einer behördlichen Untersuchung zu unterziehen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls kann der Kläger aber noch Berufung einlegen. Daneben steht es ihm offen, in ein anderes Bundesland auszuweichen. Mancherorts ist es zumindest erlaubt, die Asche auf einem Friedhof zu verstreuen. Bei der zunehmend beliebten Seebestattung wird die Asche nicht übers Meer gestreut, sondern in einer speziellen Urne versenkt.




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