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Gericht weist Klage ab: Krematorium ist zulässig in Gewerbegebiet

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Ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste kann als Anlage für kulturelle Zwecke in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) durch Urteil am Montag entschieden und in einer Presseinformation mitgeteilt. Das Krematorium der Feuerbestattungen Dülmen befindet sich am Rande des Gewerbeparks Dernekamp im Südosten von Dülmen.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem privaten Betreiber von Feuerbestattungsanlagen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einem Abschiedsraum für Trauergäste ausgestatteten Krematoriums in einem Gewerbegebiet erteilt. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks in diesem Gewerbegebiet hatte sich gegen das Vorhaben gewandt. Es verletze seinen Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters.

Der Senat hat die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Krematorium stelle eine nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke dar. Im konkreten Fall sei das Krematorium mit der werktäglichen Geschäftigkeit verträglich, weil sich die Anlage in einer Randlage befinde, die Zufahrt nicht durch das Gewerbegebiet führe und die den Trauergästen dienenden Bereiche abgeschirmt seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.




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